Erklärung: Text von der Hompage www.friedland.de
Allgemeinverfügung
Die Gemeinde Friedland erlässt aufgrund des § 5a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBI. 2007, 111) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
Die Verkaufsstellen im Bereich der Gemeinde Friedland, die in der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen - Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen - vom 18. März 2020 ausdrücklich vom Schließungsverbot ausgenommen wurden, dürfen an Sonntagen für den Verkauf geöffnet werden.
Folgende Regelungen sind einzuhalten:
1. Bei Warteschlangen vor den Geschäften oder in den Geschäften (z.B. vor Kassen oder in bestimmten Abteilungen) muss ein Abstand zwischen den Wartenden von 1,5 Meter sichergestellt werden.
2. Hygienehinweise nach dem unter dem beigefügten Link ersichtlichen Muster (https://www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) sind am Eingang anzubringen. Für Einmaltaschentücher sind geeignete Behälter mit Schwingdeckel zur Verfügung zu stellen.
3. Es dürfen nur so viele Kunden/innen den Laden betreten, dass ein Kundenabstand unter-einander von 1,5 Meter gewährleistet werden kann. Ggf. dürfen Kunden/innen nur in Abständen die Geschäfte betreten.
4. Es wird empfohlen, auf die Verwendung von Einkaufswagen und -körben zugunsten von Einmalbehältern oder mitgebrachten Behältnissen zu verzichten. Andernfalls wird empfohlen, die Griffflächen von Wagen und Körben nach jeder Nutzung mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel sorgfältig zu reinigen.
5. Kontaktlose Bezahlung ist zu bevorzugen.
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung am 19. März 2020 in Kraft. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.
Begründung:
Die Gemeinde Friedland kann als zuständige Behörde Ausnahmen von den Regelungen des § 5a des NLöffVZG genehmigen. Eine solche Ausnahme ist nur im besonderen öffentlichen Interesse möglich.
Durch die bisher erfolgten Beschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 kann die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen zur Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Dingen und Waren des täglichen Bedarfs eine Entzerrung des Publikumsverkehrs in den Verkaufsstellen bewirken. Dadurch ist das erforderliche dringende öffentliche Interesse gegeben.
Die angeordneten Auflagen zur Hygiene sind erforderlich, um eine Ansteckungsgefahr / Verbreitung in der Bevölkerung durch den Virus zu verhindern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen in Göttingen erhoben werden.
Friedland, den 19.03.2020
Friedrichs
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